Home - News
Wohnungslüftung: Notwendigen Luftwechsel sicherstellen - Haftungsrisiko!
Die aktualisierte Lüftungsnorm DIN 1946-6 ist für alle am Bau Beteiligten verbindlich. Sie schafft Regeln für die Belüftung von Wohngebäuden (Neubauten und Sanierungen) und legt Grenzwerte sowie Berechnungsmethoden für den notwendigen Luftaustausch fest. Sie definiert somit erstmalig ein Nachweisverfahren, ob eine lüftungstechnische Maßnahme für ein Gebäude erforderlich ist. Wer auf der sicheren Seite sein will, plant so, dass bei einem realistisch eingeschätzten Lüftungsverhalten der Menschen der hygienische Luftaustausch sicher gestellt ist - damit wird für Planer und Vermieter ein Stück Rechtssicherheit geschaffen. Der Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. bietet Ihnen dazu u.a. ein Planungstool Lüftungskonzept (Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen nach DIN 1946-6) zum kostenlosen Download sowie ein Merkblatt "VFW Info zur DIN 1946-6 und zum Lüftungskonzept" und Infos zu dem Rechtsgutachten „Haftungsrisiken bei Wohngebäuden ohne Lüftungsanlage“ an.
DIN 1946-6: Lüftungskonzept und Lüftungsstufen
Die DIN 1946-6 verlangt jetzt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Renovierungen. Für letztere ist ein Lüftungskonzept notwendig, wenn im Ein- und Mehrfamilienhaus mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet werden.
Für den Planer/Ausführenden bedeutet dies Anforderung, dass ein Konzept erarbeitet werden muss, wie aus Sicht der Hygiene und des Bauschutzes der notwendige Luftaustausch erfolgen kann. Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist.
Kernstück der Norm ist die Festlegung von vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität:
• Lüftung zum Feuchteschutz
Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten (z. B. zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf Wäschetrocknen). Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und nutzerunabhängig sicher gestellt sein
• Reduzierte Lüftung
Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards (Schadstoffbelastung) und Bautenschutzes bei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers. Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sicher gestellt sein.
• Nennlüftung
Beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fenster-lüftung herangezogen werden.
• Intensivlüftung
Dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen) und auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.
Rechtsgutachten - Ergebnis kurz und knapp
Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, setzen sich Haftungsrisiken aus. Zwar kann heute noch nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass eine Lüftungsanlage zwingend erforderlich ist, doch birgt die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken.
Haftungsrisiken für den Vermieter
Nach glaubhafter Mitteilung des Mieterverbandes werden rund die Hälfte aller Konflikte um Mietminderung durch Schimmelpilze ausgelöst. Der Vermieter darf aber die Probleme, die mit immer luftdichteren Wohnungen geschaffen werden, nicht einfach auf den Mieter verlagern. Der Vermieter wird von seiner Verantwortung nicht frei,wenn er unzumutbare Lüftungsmaßnahmen verlangt. Er muß auf die sozialen Gegebenheiten, das Wohnungen über den Tag leer stehen, also nur morgens und abendsgelüftet werden, Rücksicht nehmen.
Die Minimalforderung von Raumhygieneexperten sind vier bis sechs Stoßlüftungen am Tag durch das Öffnen der Fenster für ca. zehn Minuten. Manche fordern sogar die Fenster alle zwei Stunden zu öffnen – auch nachts! Dies ist einem Mieter nicht zuzumuten, so die meisten einschlägigen Gerichtsurteile: Eine Wohnung müsse so beschaffen sein, dass bei einem üblichen Wohnverhalten die erforderliche Raumluftqualität ohne besondere Lüftungsmaßnahmen gewährleistet ist.
Haftungsrisiken für den Planer
Auch wenn aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik das Erfordernis lüftungstechnischer Maßnahmen derzeit noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, nützt es im Falle einer Klage dem Planer oder Bauausführenden wenig, wenn er nachweisen kann, sich an diese gehalten zu haben. Für die Frage der Haftung kommt es nämlich entscheidend darauf an, welche Beschaffenheit unter Umständen auch stillschweigend vorausgesetzt wurde und ob sich das Gebäude für die beabsichtigten Wohnzwecke auch eignet. Ist dem Auftragnehmer bekannt oder ist zu erwarten, dass sein Kunde berufsbedingt zwölf Stunden am Tag nicht zu Hause ist, entspricht eine Wohnung, die alle zwei Stunden gelüftet werden muss, nicht den beabsichtigten Wohnzwecken.
Ab 1. Oktober tritt die neue, verschärfte EnEV 2009 in Kraft.
Welche EnEV-Fassung gilt?
Erinnern Sie sich letztes Jahr, als das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2009 ab August verkündet war und ab Anfang dieses Jahr gelten sollte: Wer als Bauherr den Bauantrag für seinen Neubau noch bis Jahresende 2008 einreichte, musste nicht zusätzlich zur Energieeinsparverordnung (EnEV) auch die Anforderungen des neuen, bundesweiten Wärmegesetzes 2009 erfüllen. Die meisten Fragen unserer EnEV-online Leser bezogen sich anfangs auf die Frage "Gilt das Wärmegesetz für dieses oder jenes Bauvorhaben?"
So fragen auch heute Bauherren Sie als Fachleute und uns als EnEV-online Redaktion seit dem Verkünden der verschärften Energieeiensparverordnung (EnEV 2009) am 30. April 2009 was sie beachten müssen, damit sie noch unter die aktuelle EnEV 2007 fallen. Die Medien haben die gesteigerten Anforderungen in der Publikumspresse bekannt gemacht und die Bauherren sensibilisiert.
Nun ist es bereits seit Monaten amtlich: Ab 1. Oktober tritt die neue, verschärfte EnEV 2009 in Kraft. Sie löst die aktuelle EnEV 2007 - die nur genau zwei Jahre seit dem 1. Oktober 2007 in Kraft war - ab.
Welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben verbindlich ist hängt davon ab, ob es genehmigungspflichtig ist und wann der Bauherr die relevanten Schritte nach dem Landesbauordnungsrecht unternommen hat. Wenn es sich beispielsweise um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt und der Bauherr einen Bauantrag einreichen muss, gilt als Maßstab das Datum seines Antrags.
Wenn der Bauherr seinen Bauantrag bis spätestens am 30. September 2009 eingereicht, gelten die Anforderungen der EnEV 2007. Wenn die Behörde jedoch am 1. Oktober 2009 über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann der Bauherr verlangen, dass sie für sein sein Bauvorhaben die verschärfte EnEV 2009 anwenden. Dieses setzt jedoch voraus, dass der Planer die Nachweise nach den Methoden der EnEV neuen EnEV 2009 führt.
Für diese Problematik finden Sie nun in EnEV-online sowohl eine Checkliste als auch eine tabellarische Übersicht. Die Checkliste führt Sie Schritt für Schritt und gibt Ihnen Hinweise, welche EnEV-Fassung das entsprechende Bauvorhaben berücksichtigen muss. Die Tabelle zeigt Ihnen auf einen Blick welche Kriterien und Termine für die verschiedenen Bauvorhaben gelten.
·
Verschärfte Anforderungen erfüllen
Wer als Bauherr oder als beauftragter Fachmann ein neues Wohnhaus oder
Nichtwohngebäude plant und baut muss die gesteigerten Ansprüche der EnEV 20009
beachten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung ist nun um fast ein Drittel - also 30
Prozent (%) gesunken. Der Wärmeschutz ist nach wie vor die zweite
Grundforderung auch der EnEV 2009. Parallel zum geminderten zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarf ist der erforderliche Wärmeschutz der Gebäudehülle
ist um ca. 15 Prozent gestiegen. Als Maßstab gelten nach wie vor die U-Werte
der Außenbauteile, die die wärmeabgebende Gebäudehülle bilden.
·
EnEV-Nachweis mit Referenzwohnhaus berechnen
Der methodische Ansatz für die Nachweis-Berechnung für Wohngebäude ist auch
neu: Der vorausberechnete Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten, zu
errichteten Wohnhauses darf den Jahres-Primärenergiebedarf eines
entsprechenden Referenz-Wohnhauses nicht überschreiten. Das Prinzip ist uns
vertraut von der EnEV 2007 - allerdings nur für Nichtwohngebäude: Das
Referenz-Wohnhaus hat die gleiche Geometrie, die gleiche Gebäudenutzfläche
sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante Wohnhaus. Die Angaben für seine
Ausführung, d.h. für die energetische Qualität der einzelnen Bauteile der
Gebäudehülle – Außenwand, Dach, Bodendecke, Fenster, usw. – sowie für die
Luftdichtheit und Anlagentechnik stellt die EnEV 2009 in einer Tabelle bereit.
·
Zwei Rechenverfahren anwenden
Wer ein neues Wohnhaus plant muss für das Referenzwohnhaus und für das
geplante Wohnhaus den Jahres-Primärenergiebedarf berechnen. Dabei kann er
zwischen zwei Methoden frei wählen. Wichtig ist, dass der Planer oder
Sachverständige dabei dieselbe Rechenmethode sowohl für das geplante, als auch
für das Referenzhaus verwendet.
o
Berechnen nach der Vornorm DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) – wobei die EnEV 2009 auf die Ausgabe Februar 2007
verweist.
o Berechnen nach der bisher bekannten Methode nach DIN V 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN V 4701 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung).
·
Wärmeschutz am Wohnhaustyp orientieren
Alle bisherigen EnEV-Fassungen verbanden die Anforderungen an den Wärmeschutz
der Gebäudehülle für Wohngebäude an den Formfaktor, d.h. an das berechnete
Verhältnis zwischen der wärmeübertragende Umfassungsfläche (A in Quadratmetern
m²) und das darin eingeschlossene, beheizte Bauvolumen (Ve in
Kubikmetern m³). Gemessen wird der Formfaktor A/Ve wird m-1.
Die EnEV 2009 stellt nun den Wärmeschutz von Wohngebäuden in direkten Bezug zu
dem Gebäudetyp, d.h. ob ein Wohnhaus freistehend oder einseitig angebaut ist,
ob es erweitert wird, usw.. Auch berücksichtigt die neue EnEV ob es sich um
ein kleines oder großes Wohngebäude handelt. Als Maßstab gilt die Nutzfläche:
bei kleinen Wohnhäusern ist sie höchstens 350 Quadratmeter (m²) groß und bei
großen Wohnhäuser ist sie über 350 m².
·
Alternative Anlagentechnik einplanen
Wer in einem neuen Wohnhaus oder Nichtwohngebäude künftig eine Heizung
einplant, für die keine anerkannten Regeln der Technik verfügbar sind, kann
nicht mehr wie bisher die 75-Prozent-Regel anwenden und nur den Wärmeschutz
der Gebäudehülle nachweisen. Die EnEV 2009 fordert, dass der Planer bei der
Nachweis-Berechnung für diese Sonderfälle geeignete Komponenten mit ähnlichen
energetischen Eigenschaften ansetzt.
·
Sommerlichen Wärmeschutz gewährleisten
Damit es in dem neuen Gebäuden sommers nicht zu heiß wird, muss der Planer
nach wie vor die Werte der DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in
Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) einhalten und den
Sonneneintragskennwert auch gemäß dieser Norm berechnen. Neu ist die
zusätzliche und sicherlich auch willkommene Option für computerbasierte
Simulation: Wenn der Planer oder Sachverständiger ein ingenieurmäßiges
Verfahren (Simulationsrechnung) anwendet, muss er nach der neuen EnEV die
Randbedingungen dermaßen ansetzen, dass sie die aktuellen klimatischen
Verhältnisse am Standort des Gebäudes ausreichend gut wiedergeben.
·
Erneuerbare Energien berücksichtigen
Die EnEV 2007 hat das Thema „Erneuerbare Energien“ noch recht halbherzig
behandelt. Wir erinnern uns daran, dass die Energieeinsparverordnung im Jahr
2002 erstmals die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung
zusammenbrachte. In der letzten Wärmeschutzverordnung war das Thema
"Erneuerbare Energien" nur sozusagen "indirekt" integriert, durch Anerkennung
der passiven Wärmegewinnung durch die Solarstrahlung durch die Fenster und bei
der Lüftung mit Wärmerückgewinnung. (Unser neues Wärmegesetz 2009 -
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmegesetz - erkennt diese beiden Formen
der Wärmegewinne nicht als Erneuerbare Energien an. Nur aktive Solargewinne
zählen und die Abwärme wird unter bestimmten Voraussetzungen als
Ersatzmaßnahme zum Wärmegesetz 2009 anerkannt.)
Zurück zur EnEV 2007 und den Erneuerbaren Energien: Nur bei sehr großen
Gebäuden mit einer Nutzfläche über Tausend Quadratmeter muss der Planer nach
den Regelungen der EnEV 2007 den Einsatz von erneuerbaren Energien überprüfen.
Im Energieausweis bezeugt er anschließend mit einem Kreuz in dem neuen Kasten
unter „Sonstige Angaben“, dass er die „Einsetzbarkeit alternativer
Energieversorgungssysteme vor Baubeginn geprüft“ hat.
· Seit dem nun seit Anfang dieses Jahres das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: Wärmegesetz 2009) parallel zur EnEV gilt, berücksichtigt die neue EnEV 2009 auch erneuerbare Energien bei dem Referenzgebäude. Im Energieausweis ist dazu passend nun auch ein neues Feld zu finden, in dem der Aussteller die notwendigen Angaben vornehmen kann, wenn der Bauherr die Anforderungen der EnEV 2009 um 15 Prozent (%) unterschreitet und damit eine anerkannte Ersatzmaßnahme des Wärmegesetzes erfüllt. Als Aussteller müssen Sie im Energieausweis sowohl für den Primärenergiebedarf, als auch für den Transmissionswärmeverlust die verschärften Werte im Vergleich zur EnEV-Anforderung angeben.
Was
ändert sich im Baubestand?
·
Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten
Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände,
Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen nur
erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe
überschreitet. NEU: Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das
Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des
Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur
gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.
Als Beispiel: Wenn ein Eigentümer unter einem Fünftel (20 Prozent) einer
Bauteilfläche mit der gleichen Orientierung im Sinne der EnEV 2007 saniert,
muss er die EnEV 2007 nicht beachten, wenn die Baumaßnahme unter diese
Verordnungs-Fassung fällt. Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur
noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10
Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen
erfasst - darstellt.
Als Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als ein Zehntel der gesamten
Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009 saniert, muss die
neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme
unter den Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt.
·
Erhöhten Wärmeschutz gewährleisten
In Deutschland ist der Wärmeschutz der Gebäudehülle – insbesondere bei
ungedämmten Bestandsbauten - nach wie vor prioritär. Die neue EnEV 2009
verschärft erneut die Anforderung an die Dämmung der wärmeabgebenden
Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut, ersetzt oder erneuert
wird. Als Maßstab gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Bauteils,
gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K). Die EnEV 2009 listet
die zulässigen Höchstwerte in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude), in der Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz
und Erneuerung von Bauteilen). Zum Vergleich zeigt die folgende Grafik, wie
die alte und neue EnEV die maximalen U-Werte für einige beispielhafte Bauteile
im Baubestand fordern.
·
Dachausbau-Bonus für Bauherrn entfällt
Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum ausbaute um zusätzlichen
Wohnraum zu schaffen, konnte sich den Nachweis vereinfachen und den
Ausbau-Bonus der EnEV 2007 wahrnehmen: Auch wenn die ausgebaute Nutzfläche
größer als 50 Quadratmeter war, musste der neue Wohnteil gemäß der EnEV 2007
nicht den Neubau-Standard erfüllen. Der Planer musste nur rechnerisch
nachweisen, dass die wärmeabgebenden Bauteile den Wärmeschutz gewährleisten.
Diese beliebte Regelung entfällt nun gemäß der neuen EnEV 2009 ab 1. Oktober
2009. Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche über 50 Quadratmeter (m²)
ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard
erfüllt, d.h. sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf, als auch in
Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle, d.h. des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
·
Dämmpflichten im Bestand nachkommen
In den Medien wurden insbesondere die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken
im Baubestand kommentiert, weil sie zahlreiche Eigentümer von Altbauten
betrifft. Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich
normal beheizt wird muss nun nach der neuen EnEV 2009 auch die ungedämmten,
obersten Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich dämmen, auch wenn
diese zwar nicht begehbar, jedoch zugänglich sind. Die EnEV 2009 fordert in
diesem Fall, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke höchstens
0,24 Watt/(m²K) beträgt. Eine Alternative eröffnet die neue EnEV 2009
allerdings den Eigentümern: Sie können anstatt der obersten Geschossdecke, das
darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend dämmen. Ab dem Jahr 2012
soll die Dämmpflicht auch für die begehbaren, bisher ungedämmten obersten
Geschossdecken über beheizten Räumen im Baubestand gelten.
·
Elektrische Speicherheizungen ersetzen
Die Änderung der EnEV 2009, über die am meisten debattiert wurde betrifft die
Pflicht für Eigentümer im Bestand, ihre elektrischen Speicherheizgeräte – mit
über 20 Watt Heizleistung - außer Betrieb zu nehmen. Im neuen Paragraph 10 zur
"Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen" regelt die EnEV 2009
die entsprechenden Einzelheiten. Betroffen sind nicht alle Wohngebäude,
sondern nur diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten, wenn die Räume nur
mit der elektrischen Speicherheizung erwärmt werden. Bei Nichtwohngebäude
greift diese Pflicht nur in den Fällen, wenn über 500 m² der Nutzfläche mit
elektrischen Speicherheizungen beheizt wird.
Die Nachrüstfristen sind jedoch sehr großzügig bemessen: Systeme, die bis Ende
1989 installiert wurden, dürfen die Eigentümer ab 2020 nicht mehr betreiben.
Wer seine elektrische Speicherheizung seit 1990 oder später installiert oder
erneuert hat, darf sie nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. Für diese Regelung
erlaubt die EnEV 2009 auch zahlreiche Ausnahmen: Wer trotz Fördermittel seine
Heizung nicht wirtschaftlich vertretbar ersetzen kann, muss der Pflicht nicht
nachkommen. Auch Eigentümer von Gebäuden, die den Bauantrag im Jahr 1995 oder
später gestellt haben, sind von der Pflicht verschont, genau wie die
Baubesitzer, deren Bestandsgebäude die energetischen Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) erfüllen.
·
Energieeffiziente Heizsysteme einbauen
Wenn ein Eigentümer seiner Pflicht nachkommt und die elektrischen
Speicherheizungen ersetzt, muss er die speziellen Regelungen der neuen EnEV
2009 berücksichtigen. Diese finden sich in der neuen Anlage 4 a (Anforderungen
an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen). Er
darf künftig nur Heizsysteme in Betrieb nehmen, bei denen das Produkt aus der
Erzeugeraufwandszahl (eg) und dem Primärenergiefaktor (fp)
nicht größer als 1,30 ist. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel als
Wärmeerzeuger in Nahwärmeversorgungs-Systemen erfüllen die Anforderungen der
verschärften, neuen EnEV 2009.
Was
ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?
Nach wie vor werfen Fachleute, Bauherren und Eigentümer der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, dass die Anforderungen in der Praxis nicht genügend eingehalten und überprüft werden. Seitdem die KfW-Förderdatenbank allerdings nun die EnEV-Nachweise (Energieausweise) überprüft und ggf. auch die Fördergelder zurückverlangt - wenn der Nachweis mit der gebauten Realität nicht übereinstimmt - hat sich der Stellenwert der EnEV-Nachweis verbessert.
·
Bezirksschornsteinfegermeister überprüft im Bestand
Was manche Bundesländer bereits umgesetzt haben, gilt nun durch die EnEV 2009
bundesweit: Der Bezirkschornsteinfegermeister hilft die Nachrüstpflichten in
Bestandsgebäuden zu orten. Er mahnt sie an und überprüft, ob sie den
EnEV-2009-Anforderungen entsprechen. Dieser Neuerung - auch in der Presse
vielfach debattiert - widmet die EnEV 2009 einen neuen Paragraphen 26 b
(Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters). Bei der Feuerstättenschau
sieht der Bezirksschornsteinfegermeister sich gemäß EnEV 2009 die Heizkessel
im Bestand an sowie die Dämmung der Rohrleitungen. Wenn der Eigentümer eine
neue Heizungsanlage installiert, überprüft der Bezirkschornsteinfegermeister
auch ob er alle Anforderungen der EnEV 2009 in Bezug auf die
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erfüllt hat.
·
Private Nachweise ausstellen
Die Bundesländer sind für die Umsetzung der EnEV verantwortlich. Gemäß der
EnEV 2009 sollen sie künftig auch die besser überprüfen können, ob und wie die
betroffenen Eigentümer von Bestandsgebäuden ihren Pflichten gemäß der
Energieeinsparverordnung nachkommen. Als Nachweis gelten neuerdings auch die
Erklärungen derjenigen Unternehmen, die eine Sanierung im Sinne der EnEV an
einem Bestandsgebäude durchführen, oder die oberste Geschossdecke bzw. das
Dach nachträglich wie gefordert dämmen oder die Heizungen, Warmwasser- oder
Klimaanlagen installieren. Der Eigentümer muss diese Unternehmererklärung
allerdings fünf Jahre aufbewahren und sie der Landesbehörde auf Verlagen
vorlegen.
·
Mehr Bußgeld droht
Wer als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt, dem droht
ein erheblich erweiterter Bußgeld-Katalog: Wer vorsätzlich oder leichtfertig
ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude erbaut und dabei die Anforderungen der
EnEV 2009 nicht entsprechend erfüllt, der handelt ordnungswidrig und es drohen
ihm Bußgelder. Auch wer eine Sanierung im Bestand durchführt und dabei die
energetischen Ansprüche der EnEV nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im
Sinne der EnEV 2009. Die verschärfte EnEV sieht ab Oktober dieses Jahres es
nun auch als Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten für den
Energieausweis im Bestand nicht korrekt sind, oder wenn der Aussteller die
Berechnungen für den Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten
durchgeführt. Nicht zuletzt droht die EnEV 2009 auch Firmen, die unkorrekte
Unternehmererklärungen ausstellen, nun mit Bußgeldern.